§ 18 Rücknahme, Widerruf, Ruhen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.08.2022 – 9 A 915/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 – OVG 5 S 17/20Zitiert von 2
- VG Potsdam, 13.03.2020 – 6 L 278/19Zitiert von 7
- VG Gelsenkirchen, 20.06.2001 – 7 K 2928/00Zitiert von 1
- VG Meiningen, 13.05.2025 – 2 E 556/25 Me
- VGH Hessen, 07.01.2019 – 8 A 886/17.Z
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 20.12.2021 – 14 B 19.1280Zitiert von 2
- VG Weimar, 15.04.2015 – 3 K 411/14 We
- EuGH, 05.02.1991 – C-347/89
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/18#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach § 14 Abs. 1 bei der Erteilung vorgelegen hat. Ist einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist sie zu widerrufen; an Stelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. § 13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/18#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann vorläufig anordnen, dass die Herstellung eines Arzneimittels eingestellt wird, wenn der Hersteller die für die Herstellung und Prüfung zu führenden Nachweise nicht vorlegt. Die vorläufige Anordnung kann auf eine Charge beschränkt werden.